Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt im *****, AZ D 3/17 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer über den Antrag des Beschuldigten auf Verlängerung der Frist zur Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 24 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt steht dem gegnerischen Beteiligten nur eine (einzige) Äußerung zu einer Stellungnahme einer Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsmittelgericht zu. Eine Äußerung des Beschuldigten zur Stellungnahme der Generalprokuratur vom 23. Jänner 2019 wurde (unter einem mit dem gegenständlichen Antrag) bereits am 1. Februar 2019 eingebracht. Eine Fristverlängerung (zwecks Ermöglichung der Einbringung einer weiteren Äußerung) kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage (RIS Justiz RS0130883).
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