Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ. Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder C*, geboren * 2005, R*, geboren * 2007 und F*, geboren * 2009, alle wohnhaft in *, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 21. November 2018, GZ 21 R 243/18m 37, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 30. August 2018, GZ 40 Pu 65/17i 31, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die drei minderjährigen Kinder C*, R* und F* beantragten, ihren Vater – neben Unterhaltsrückständen – ab 1. 8. 2018 bis auf weiteres zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von jeweils 432 EUR für die beiden älteren Kinder und von 356 EUR für das jüngste Kind zu verpflichten.
Das Erstgericht erkannte den Vater schuldig, – neben Unterhaltsrückständen – ab 1. 8. 2018 bis auf weiteres monatliche Unterhaltsbeiträge von jeweils 376 EUR für C* und R* sowie von 312 EUR für F* zu leisten; das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung infolge von Rekursen beider Parteien dahin ab, dass der Vater, den Kindern – neben Unterhaltsrückständen – ab 1. 8. 2018 bis auf weiteres monatliche Unterhaltsbeiträge von jeweils 420 EUR (für C* und R*) und von 350 EUR (für F*) zu zahlen hat und wies das Mehrbegehren ab.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das dagegen vom Vater erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Grundsätzlich sind Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten (RIS Justiz RS0046544), und zwar auch dann, wenn neben dem laufenden und zukünftigen Unterhalt bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit Entscheidungsgegenstand sind (RIS Justiz RS0114353). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands im Rekursverfahren ist darauf abzustellen, welche Beträge zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts (noch) strittig waren (RIS Justiz RS0122735). Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers ist der Wert des Entscheidungsgegenstands für jedes Kind einzeln zu berechnen, eine Zusammenrechnung der Begehren mehrerer Unterhaltsberechtigter hat nicht stattzufinden (RIS Justiz RS0017257).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erreicht der Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstands für keines der Kinder den Betrag von 30.000 EUR.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.
Da im vorliegenden Fall die maßgebliche Wertgrenze bei keinem der Kinder überschritten wird, kommt dem Obersten Gerichtshof im derzeitigen Verfahrensstadium keine Entscheidungskompetenz zu, weshalb der Akt dem Erstgericht zurückzustellen ist.
Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als eine (mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (RIS Justiz RS0109505).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden