Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 2 Cg 25/18h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei N***** N*****, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 60.322,76 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Landesgericht Feldkirch als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht gegen den Bund wegen der vom 22. 7. 2013 bis 13. 12. 2013 und vom 10. 8. 2014 bis 15. 12. 2014 dauernden Untersuchungshaft Ersatzansprüche nach dem StEG und dem AHG geltend. Im Anlassverfahren hatte unter anderem das Oberlandesgericht Linz seiner
Beschwerde gegen die Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft fortgesetzt. Da der Kläger seinen Anspruch undifferenziert aus der (behaupteten) ungerechtfertigten Haft ableitet, stützt er diesen auch auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz über seine
Beschwerde.
Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach §
9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 StEG 2005 vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
Da die Voraussetzungen für die Delegierung hier vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
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