Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hoch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Braunau am Inn zu AZ 3 C 7/18f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl, Mag. Alexander Lirk, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Gerhard Holzinger, Dr. Monika Holzinger, Rechtsanwälte in Braunau am Inn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Anzeige des Landesgerichts Ried im Innkreis gemäß § 30 JN, den
Beschluss
gefasst:
Für die Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
Ist ein Gericht aus einem der in § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, hat es diese Behinderung gemäß § 30 JN dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
Im vorliegenden Fall sind nach der – unanfechtbaren (§ 24 JN) – Entscheidung des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 27. Juni 2018, AZ 6 Nc 9/18a, sämtliche bei den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Landesgerichts tätigen Richterinnen und Richter befangen. Aus diesem Grund ist eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Landesgericht Ried im Innkreis als das im Instanzenzug übergeordnete Gericht nicht möglich. Die Entscheidung über die Delegierung obliegt daher nach § 30 JN dem Obersten Gerichtshof, der dem Landesgericht Ried im Innkreis im Instanzenzug der Hauptsache unmittelbar übergeordnet ist (8 Nc 18/08a; 6 Nc 23/17k ua).
Es ist daher das Bezirksgericht Wels als für die Führung des Verfahrens zuständiges Gericht zu bestimmen.
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