Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 69 Nc 4/18v anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. E***** F*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Behandlung einer allenfalls anschließenden Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien, das die Verfahrenshilfesache gemäß § 44 JN iVm § 9 Abs 1 AHG an das Landesgericht Klagenfurt überwies, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Er leitet seine Ansprüche unter anderem aus einer seiner Ansicht nach unrichtigen Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt in seinem Strafverfahren ab. Darüber hinaus wirft er dem Oberlandesgericht Graz vor, die Abweisung seiner Beschwerde im Wiederaufnahmeverfahren mit „unwahren Behauptungen“ begründet zu haben.
Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS Justiz RS0050123; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241).
Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, wird doch sowohl dem Landesgericht Klagenfurt als auch dem diesem übergeordneten Oberlandesgericht amtshaftungsbegründendes Fehlverhalten vorgeworfen. Es ist daher ein Gericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen, wobei die bereits zu AZ 1 Nc 49/16w des Obersten Gerichtshofs erfolgte Delegierung einer Amtshaftungssache des Antragstellers für die Bestimmung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als zuständig spricht.
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