Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Lorenz K***** wegen Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 278c Abs 2 iVm Abs 1 Z 1 (§ 75) StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendgeschworenengericht vom 13. April 2018, GZ 615 Hv 1/18p 137, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag um Aufklärung zurückgestellt, welchen Inhalt die den Geschworenen während ihrer Beratung vom Schwurgerichtshof nachträglich erteilte Information hatte.
Gründe:
Der Beschwerdeführer bringt unter Z 8 des § 345 Abs 1 StPO vor, dass die Geschworenen über deren Wunsch vom Schwurgerichtshof über den Rücktritt vom Versuch bei Beteiligung mehrerer Personen an der Tat belehrt worden seien, der Inhalt dieser Belehrung jedoch nicht protokolliert worden sei, sodass deren Richtigkeit nicht überprüft werden könne.
Aus Formular B./ verso (im Umschlag für Beilagen und Beratungsprotokolle) ist lediglich die vom Rechtsmittelwerber behauptete Belehrung durch den Vorsitzenden, nicht jedoch deren Inhalt gemäß § 327 Abs 2 StPO in einem Protokoll festgehalten. Es kann daher nicht beurteilt werden, welcher Art diese Belehrung war, welchen Inhalt sie hatte und ob sie über die bereits schriftlich gemäß § 321 StPO erteilte Instruktion hinausging (RIS-Justiz RS0100741; Ratz , WK StPO § 345 Rz 61; Philipp , WK-StPO § 323 Rz 3 f).
Dem Landesgericht für Strafsachen Wien wird daher gemäß § 285f StPO Aufklärung darüber aufgetragen, welchen Inhalt die den Geschworenen während ihrer Beratung vom Schwurgerichtshof nachträglich erteilte Information hatte.
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