Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in der Strafsache gegen Fatih C***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB, AZ 603 Hv 1/18z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Am 23. April 2018 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die die Hauptfrage 1 in Richtung des Verbrechens des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB verneint und die Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus.
Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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