Über die zum AZ D 2/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der
Beschluss:
Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.
Beg ründung:
Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat zu Recht in der jahrzehntelangen Kanzleigemeinschaft mit dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).
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