Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Bewohners P***** R*****, geboren ***** 1990, pA ***** GmbH, *****, vertreten durch den Nö Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung (Bewohnervertreter Dr. M***** H***** LL.M.), 3300 Amstetten, Lorenz-Dorrer-Straße 6, vertreten durch Dr. Helmut Heiger, Rechtsanwalt in Wien, Sachwalterin M***** R*****, Einrichtungsleiter P***** A*****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts Sankt Pölten als Rekursgericht vom 22. November 2017, GZ 23 R 451/17x 5, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Amstetten vom 3. November 2017, GZ 17 HA 4/17w 2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag des Vereins gemäß § 11 HeimAufG auf Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen, der von den Vorinstanzen mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen wurde.
Die zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts wurde dem Verein und dem Bewohner persönlich zugestellt. Der Rekurs des Vereins wurde ohne Zustellungen unmittelbar dem Rekursgericht vorgelegt. Die Rekursentscheidung wiederum hat das Erstgericht an den Verein und den Bewohner persönlich zustellt. Der Revisionsrekurs des nunmehr anwaltlich vertretenen Vereins wurde ohne vorherige Zustellungen sofort vorgelegt.
Der Gesetzgeber hat dem Bewohner und dem Bewohnervertreter voneinander unabhängige Verfahrensrechte eingeräumt (vgl 7 Ob 15/12z mwN; RIS Justiz RS0124523). Gemäß Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. Oktober 2012, GZ 3 P 60/12y 12, ist aber die Mutter des Bewohners als Sachwalterin zu dessen Vertretung vor Ämtern und Behörden gemäß § 268 Abs 3 Z 2 ABGB berufen.
Das Erstgericht wird für die Zustellung der verfahrensrelevanten Schriftstücke und Beschlüsse an die Sachwalterin zu sorgen und den Akt erst mit von dieser erhobenen Rechtsmitteln oder nach Ablauf der ihr zustehenden Rechtsmittelfristen wieder vorzulegen haben.
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