Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Batoor B***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB, AZ 066 Hv 109/17g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung dieses Gerichts und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben, der Anregung nicht gefolgt.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der im Delegierungsantrag (ON 1 S 17) genannte Wohnort des mittellosen Angeklagten (im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck), der sich im Übrigen selbst gegen eine Delegierung ausgesprochen und eine bevorstehende Änderung seines Wohnortes angekündigt hat (ON 32), stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen, zumal die Exekutivbeamten, deren Vernehmung von der Anklagebehörde beantragt wurde (ON 10), Ladungsadressen in Wien aufweisen (ON 20).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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