Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats I des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 19. November 2017, GZ D 41/03 54, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 2.250 Euro festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.
Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht für die geschiedene Ehefrau, und dass in der erstinstanzlichen Verhandlung in der Dauer von 90 Minuten kein Zeuge vernommen wurde sowie dass das danach ergehende Erkenntnis (TZ 47) unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, ist die Festsetzung des gesetzlich möglichen Höchstbetrags im Gegenstand nicht zu beanstanden.
Die Verurteilung erfolgte nämlich wegen nicht weniger als elf voneinander unabhängigen Fakten, die jeweils zu Tätigkeiten von Untersuchungskommissären und zu Einleitungsbeschlüssen führten, zweimal auch zur Befassung der Rechtsmittelinstanz (D 41/03; D 5/04). Diese außergewöhnliche Häufung von Schuldsprüchen – ohne dass es auch nur in einem Faktum zu einem Freispruch gekommen wäre – rechtfertigt bei einem aktuellen Monatsnettoeinkommen von 5.500 Euro die Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens, ohne dass darin eine unbillige Härte zu erblicken wäre. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten „sozialen Gründen“, nämlich der länger zurückliegenden Tatbegehung in „höchsten finanziellen Nöten“ hat der Disziplinarrat ohnedies im Rahmen der Strafbemessung Rechnung getragen.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
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