Über die zum AZ D17 70 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der
Beschluss:
Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.
Begründung:
Der Präsident des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat zu Recht in der Mietvertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).
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