Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Zelimhan Z***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB, AZ 14 U 190/17v des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort der Angeklagten zuständige Bezirksgericht Bregenz kommt keine Berechtigung zu.
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) kann angesichts der Verantwortung des Angeklagten die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin D***** mit Ladungsadresse in Wien nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO). Hinsichtlich der angedachten Vernehmung der Zeugin per Videokonferenz fehlt es am Einverständnis bzw. übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO (vgl 14 Ns 24/16i uva).
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden