Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Cg 7/17i anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** A*****, vertreten durch Mag. Florian Mayr, Rechtsanwalt in Gunskirchen, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 95.672,82 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage sowie den Verfahrenshilfeantrag wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger macht gegen den Bund wegen der – mit Unterbrechungen – vom 11. 9. 2012 bis 18. 3. 2015 dauernden Auslieferungs und Untersuchungshaft Ersatzansprüche nach dem AHG, dem StEG 2005 und der EMRK geltend. Im Anlassverfahren hatte unter anderem das Oberlandesgericht Linz seiner Beschwerde gegen die Verhängung der Auslieferungshaft nicht Folge gegeben und mit den Beschlüssen vom 4. 3. 2014 und vom (richtig:) 26. 1. 2015 den jeweiligen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Wels Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft über ihn angeordnet.
Das Landesgericht Wels legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand gilt nach § 12 Abs 1 StEG 2005 auch für nach diesem Gesetz erhobene Ansprüche.
Da die Voraussetzungen für die Delegierung in diesem Fall vorliegen, ist die Rechtssache einem Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu übertragen.
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