Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 10/17w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P***** E*****, den
Beschluss
gefasst:
1. Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht St. Pölten als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt mit seinem beim Landesgericht Steyr eingebrachten Antrag einerseits, ihm die Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage zu gewähren, und andererseits die Delegierung des Verfahrens an einen Gerichtshof außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz. Seinen behaupteten Anspruch gegen den Bund stützt er unter anderem darauf, dass ihm das Oberlandesgericht Linz „bisher die Richtigstellung [einer] vorsätzlichen Falsch Eintragung“ im gerichtlichen Verfahrensregister grundlos verweigert habe. Als Folge dieser „vorsätzlichen Falsch Eintragung“, die von den Gerichtsorganen wissentlich unterstützt werde, führe dort ein „Gefährder“ seit Jahren zahlreiche Gerichtsverfahren gegen ihn, obwohl dieser wisse, dass er im gesamten Zeitraum dieser Verfahren dort keinen Gerichtsstand gehabt habe.
Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
1. Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (vgl nur die Nachweise bei Schragel , AHG 3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt den Parteien insoweit nicht zu (RIS Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Antragstellers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0056449 [T33]).
2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landesgerichts oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG ist daher erfüllt, wenn die Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RIS Justiz RS0056449 [T32]). Das ist hier der Fall, weil der Antragsteller auch Richtern des Oberlandesgerichts Linz ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwirft, das den von ihm behaupteten Schaden verursacht haben soll.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0122241), ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung der Rechtssache als zuständig zu bestimmen.
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