Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann Prentner und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache des Einschreiters Ing. P*****, den
Beschluss
gefasst:
Die an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Beschwerde“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Ausgangsverfahren ist ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des nunmehrigen Einschreiters. Mit Beschluss des Rekursgerichts vom 16. Februar 2017, AZ 6 R 30/17a, wurde dem Rekurs des Schuldners gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Ausscheidung einer Forderungsanmeldung nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 2 iVm § 252 IO).
Bereits am 12. Juni 2017 überreichte der Einschreiter dem Obersten Gerichtshof eine Eingabe mit der er seinen „außerordentlichen Revisionsrekurs“ gegen den Beschluss vom 16. Februar 2017, AZ 6 R 30/17a, zur Entscheidung vorlegte. Sein Revisionsrekurs sei nicht an den Obersten Gerichtshof zur weiteren Entscheidung weitergeleitet worden. Am 21. Juni 2017 wurde dem Einschreiter daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass der Oberste Gerichtshof dafür zuständig sei, die im Rechtsmittelverfahren vorgelegten Entscheidungen zu überprüfen. Das Erstgericht habe den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners mit Beschluss vom 18. März 2017, GZ 5 S 123/16x 44, zurückgewiesen; diese Entscheidung sei vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 28. April 2017, AZ 6 R 152/17t, bestätigt worden und damit rechtskräftig.
In seiner am 30. Juni 2017 überreichten „Beschwerde“ wendet sich der Antragsteller gegen diese Mitteilung des Obersten Gerichtshofs und bringt vor, er habe sein Rechtsmittel bereits vorgelegt, weshalb der Oberste Gerichtshof darüber zu entscheiden habe.
Das Rechtsmittel (die „Beschwerde“) des Antragstellers ist unzulässig.
Die vom Antragsteller dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegte „Beschwerde“, mit der er eine inhaltliche Entscheidung über seinen von den Vorinstanzen bereits rechtskräftig zurückgewiesenen außerordentlichen Revisionsrekurs anstrebt, ist kein in den Zivilverfahrensgesetzen vorgesehener Rechtsbehelf.
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