Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache betreffend die Verbücherung des Regelungsplans der Agrarbezirksbehörde Villach vom 28. Juli 2009, Zl ABBVL REG 2/1 2009, teilweise abgeändert durch Erkenntnis des Obersten Agrarsenats vom 5. Dezember 2012, Zl OAS1.1.1/0105 OAS/2012, in Verbindung mit dem Bescheid des Amts der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, vom 7. Jänner 2016, Zl 10 ABV AG 404/2013, infolge Revisionsrekurses des Josef U*****, vertreten durch Gradischnig Gradischnig Rechtsanwälte GmbH in Villach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 20. April 2017, AZ 3 R 50/17p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 28. Februar 2017, TZ 462/17, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** ist die „N*****“. Ob dieser Liegenschaft ist unter C LNr 1a die Dienstbarkeit (ua) der Weide zugunsten der Liegenschaften EZ ***** und ***** einverleibt und die Grunddienstbarkeit in diesen beiden Liegenschaften ersichtlich gemacht.
Der Revisionsrekurswerber ist Alleineigentümer der EZ ***** und Hälfteeigentümer der EZ *****; Miteigentümer der letztgenannten Liegenschaft ist Albin U*****.
Das Erstgericht bewilligte über Anregung der Agrarbehörde Kärnten, das Grundbuch von Amts wegen richtig zu stellen, ob der EZ ***** die Einverleibung der Löschung der Dienstbarkeiten für EZ ***** und ***** sowie der entsprechenden Ersichtlichmachungen.
Dem nur vom nunmehrigen Revisionsrekurswerber erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es zu.
In seinem Revisionsrekurs will Josef U***** auf eine Abweisung des Begehrens der Agrarbehörde bzw eine ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse hinaus.
Der Oberste Gerichtshof kann derzeit über das Rechtsmittel noch nicht entscheiden.
1. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner – dieselben Liegenschaften betreffenden – Entscheidung 5 Ob 96/14z bereits ausgesprochen, dass die Löschung einer beim dienenden Grundstück einverleibten Dienstbarkeit jedenfalls die bücherlichen Rechte des Eigentümers des herrschenden Grundstücks verletzt und diesen daher zur Rekurserhebung berechtigt (RIS Justiz RS0006677; RS0006710) und dass die Teilung einer mehreren Miteigentümern zustehenden Grunddienstbarkeit rechtlich nicht möglich ist ( Sailer in KBB 5 § 844 Rz 2 mwN). Eine Teillöschung der ob EZ ***** einverleibten Dienstbarkeit zugunsten bloß eines Hälfteanteils an der im Miteigentum des Revisionsrekurswerbers stehenden Liegenschaft komme daher nicht in Betracht.
2. Wenn auch das Außerstreitgesetz den Begriff des Streitgenossen nicht verwendet, regelt es die Streitgenossenschaft doch im Wesentlichen gleich wie die Zivilprozessordnung. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergibt sich aus der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs oder der Anordnung von Wirkungen allen aktenkundigen Parteien gegenüber, also aus dem materiellen Recht, ob Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit der Parteien bedürfen oder ob eine Partei allein tätig werden darf und was bei widerstreitenden Erklärungen gilt. Im Zweifel liegt eine einheitliche Streitpartei vor, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Einzelentscheidungen besteht. Diesfalls bedürfen Dispositionen über den Verfahrensgegenstand der Einstimmigkeit aller Mitglieder. Disponiert nur einer von mehreren Streitgenossen über den Streitgegenstand, gilt die dem Prozessstandpunkt der einheitlichen Streitpartei günstigste Erklärung (RIS Justiz RS0125593; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 3 Rz 8).
3. Im streitigen Verfahren gilt, dass die Entscheidung über das Rechtsmittel eines der einheitlichen Streitgenossen vor Zustellung des erstgerichtlichen Urteils an den anderen notwendigen Streitgenossen bzw vor dem ungenützten Verstreichen der diesem offen stehenden Rechtsmittelfrist verfrüht ist (RIS Justiz RS0035432). Aus § 14 Satz 2 ZPO, wonach sich die Wirkung der Prozesshandlungen des tätigen Streitgenossen auch auf säumige Streitgenossen erstreckt, wird für den Bereich des streitigen Verfahrens abgeleitet, dass einzelne Streitgenossen ihres eigenen Rechtsmittelsrechts durch Verstreichenlassen der Rechtsmittelfrist nicht verlustig gehen, weil die Frist auch bei der einheitlichen Streitpartei gegen jeden einzelnen Streitgenossen gesondert läuft. Sie wird für jeden der Streitgenossen mit Wirkung der Zustellung in Gang gesetzt und endet demnach für jeden Streitgenossen mit Ablauf der durch den jeweiligen Zustellakt ausgelösten Frist. Erhob einer der Streitgenossen ein Rechtsmittel, wirkt dieses auch zugunsten des säumigen (6 Ob 15/17z). Somit nimmt der säumige Streitgenosse im Rahmen des rechtzeitig erhobenen Rechtsmittels auch am Rechtsmittelverfahren teil und kann in höherer Instanz wieder selbständig Rechtsmittel einbringen (9 Ob 36/05t; 6 Ob 15/17z).
4. Die nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0005815) gebotene analoge Anwendung dieser Grundsätze auch auf dieses außerstreitige (Grundbuchs )Verfahren ergibt Folgendes:
4.1. In Bezug auf die herrschende Liegenschaft EZ ***** sind die beiden Miteigentümer – jedenfalls was die mit dem Miteigentum verknüpfte Grunddienstbarkeit betrifft – als einheitliche Streitpartei zu betrachten, folgerichtig stellte das Erstgericht seinen Löschungsbeschluss auch beiden Miteigentümern zu.
4.2. Der Umstand, dass nur ein Miteigentümer, nämlich der nunmehrige Revisionsrekurswerber, dagegen Rekurs erhob, hatte aufgrund des auch im Außerstreitverfahren geltenden prozessualen Günstigkeitsprinzips (5 Ob 96/14z) auch Wirkung auf den weiteren Hälfteeigentümer der EZ *****, der sich im Rekursverfahren nicht beteiligte. Auch diesem gegenüber ist der erstinstanzliche Beschluss somit nicht in Rechtskraft erwachsen.
4.3. Damit ist die den erstgerichtlichen Beschluss bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts zwingend auch dem weiteren Miteigentümer der EZ ***** zuzustellen, dem ein eigenes Revisionsrekursrecht unabhängig von dem bereits vorliegenden Revisionsrekurs zusteht.
5. Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, das vorerst die Rekursentscheidung an den weiteren Miteigentümer der EZ *****, Albin U*****, zuzustellen haben wird. Nach Einlangen seines Revisionsrekurses bzw fruchtlosem Ablauf der Revisionsrekursfrist für den weiteren Miteigentümer wird der Akt wieder vorzulegen sein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden