Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter A***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall Abs 3 erster Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 17. März 2017, GZ 42 Hv 3/17k 33, sowie über dessen (implizite) Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter A***** der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 3 erster Fall SMG (vgl hierzu 12 Os 21/17f) schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen 1. Jänner 2015 und 27. Dezember 2016 in W***** und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) vierfach übersteigenden Menge, nämlich 288 Tabletten „Substitol 200 mg“, beinhaltend 150 mg reine Morphinbase pro Stück, sohin insgesamt 43,2 Gramm reines Morphin, Stefan K***** durch wiederholten gewinnbringenden Verkauf überlassen, wobei er an Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat sich das Erstgericht mit den Divergenzen zwischen den Angaben des Zeugen Stefan K***** vor der Polizei und jenen in der Hauptverhandlung (insbesondere zur Menge der überlassenen Tabletten) auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb es die Schilderungen des Zeugen in der polizeilichen Vernehmung für überzeugend erachtet, wie es die Gesamtmenge der überlassenen Tabletten errechnet und in welchem Ausmaß es dabei die urlaubsbedingten Abwesenheiten des Angeklagten sowie des Zeugen berücksichtigt hat (US 4 f). Indem die Beschwerde einerseits auf die Verantwortung des Angeklagten und dessen Vermutung verweist, der Zeuge habe bei der Polizei teilweise nicht richtig ausgesagt, und andererseits darauf hinweist, dass der Zeuge seinen eigenen Angaben zufolge auch von anderen Personen Suchtmittel erhalten habe, bekämpft sie in unzulässiger Form die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Weshalb das Schöffengericht die – vom Beschwerdeführer verkürzt und dadurch sinnentstellt wiedergegebene – Antwort des Zeugen K*****, „sie“ (gemeint: die Polizisten) hätten ihn „schon unter Druck gesetzt“, aber was er gesagt habe, stimme schon (ON 32 S 22), unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (RIS Justiz RS0099578) gesondert erörtern hätte müssen, macht die Beschwerde nicht klar.
Mit wessen Geld der Zeuge K***** seinen Suchtgiftkonsum finanziert hat, betrifft weder eine entscheidende noch fallbezogen eine erhebliche Tatsache, weshalb seine darauf bezogenen Angaben schon aus diesem Grund nicht erörterungsbedürftig waren.
Indem der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Tatrichter zu seiner Verantwortung und ihre Wertung als „reine Schutzbehauptung“ (US 5 f) – unter Verweis auf Teile seiner Aussage, jedoch ohne Einbeziehung sämtlicher tatrichterlicher Erwägungen – als Scheinbegründung bezeichnet, zeigt er keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 vierter Fall auf (
RIS Justiz
RS0119370 [T1]), sondern bekämpft die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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