Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller und Mag. Matthias Schachner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. N*****, vertreten durch Rainer Ruetz-Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ***** Universität *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 6.205,69 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 30. März 2016, GZ 15 Ra 79/15b 50, mit dem über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom 9. Juni 2015, GZ 75 Cga 11/12z 44, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,52 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 104,42 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Die Klägerin war vom 3. 1. 2000 bis 31. 5. 2004 Vertragsbedienstete zunächst bei der Republik Österreich (Bund), dann bei der L*****-Universität *****. Dieses Dienstverhältnis wurde einvernehmlich beendet und mit 1. 6. 2004 ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet. Im schriftlichen Dienstvertrag wurde der Klägerin zugesagt, dass sie „mit all ihren Rechten und mit der völlig identen rechtlichen Stellung, welche sie sich durch die langjährige Tätigkeit als Vertragsbedienstete der Universität ***** erworben habe, in den Dienststand der Beklagten aufgenommen werde“. Es wurde außerdem besprochen, dass ihre Rechte als Vertragsbedienstete weiter gelten sollten und für sie die jeweils günstigere Regelung entweder des zukünftigen Universitätskollektivvertrags oder die bisherige gelten würde. Dabei sollten die Normen jeweils einzeln verglichen werden.
Während ihrer Tätigkeit als Vertragsbedienstete waren für sie auf Basis des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes Pensionskassenbeiträge von 0,75 % der Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs 4 lit d dieses Kollektivvertrags an die B*****pensionskassen AG geleistet worden. Diese Zahlungen führte die Beklagte nach Begründung des neuen Dienstverhältnisses zunächst weiter. Mit 30. 9. 2009 verweigerte jedoch die B*****pensionskasse die Annahme von Zahlungen mit der Begründung, dass ab 1. 10. 2009 der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten in Kraft getreten sei, der eine eigene Pensionskassenzusage beinhalte. Von der Beklagten wurden daher zunächst keine weiteren Pensionskassenzahlungen geleistet.
Am 23. 5. 2011 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat für das wissenschaftliche Universitätspersonal sowie dem Betriebsrat für das allgemeine Universitätspersonal eine Pensionskassenbetriebsvereinbarung ab, die rückwirkend ab 1. 1. 2011 in Kraft trat. Anfang 2012 leistete die Beklagte für den Zeitraum ab 1. 10. 2009 an die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebende Pensionskasse Beiträge auf Basis von 0,75 % der Bruttobezüge der Klägerin.
Die Klägerin bringt vor, dass ihr tatsächlich nach dem Kollektivvertrag und der ihr gemachten Günstigkeitszusage von Oktober 2009 bis September 2011 2,18 %, ab Oktober 2011 3 % dieser Bezüge als Pensionsbeiträge zustünden. Sie begehrt daher die Zahlung der Differenz zwischen diesen Beträgen und den tatsächlich bezahlten Beträgen für den Zeitraum Oktober 2009 bis März 2015, in Summe 6.205,69 EUR, an die Pensionskasse sowie die Zahlung von gestaffelten Verzugszinsen aus diesen Beträgen an sich.
Weiters bringt sie vor, dass für den Fall, dass der gemäß kollektivvertraglicher Einstufung gebührende Bezug als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei, auf die Betriebsvereinbarung betreffend die Einreihung des allgemeinen Universitätspersonals der Beklagten in die Einstufungskategorien des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten abzustellen sei. Diese lege fest, dass vormals – wie die Klägerin – in V.1/3 eingestufte Dienstnehmer in die Verwendungsgruppe IV.b und nicht wie von der Beklagten unterstellt in die Verwendungsgruppe III.b des Personalschemas des Kollektivvertrags übergeleitet würden. Davon ausgehend sei der von der Beklagten zu leistende Beitrag zur Pensionskasse um 4.511,36 EUR höher als der tatsächlich geleistete. In eventu begehrt sie daher die Bezahlung dieses Betrags an die Pensionskasse und die sich aus der verspäteten Zahlung ergebenden Verzugszinsen an sich.
Die Beklagte bestreitet und bringt vor, dass Zahlungen an die B*****pensionskassen AG ab 1. 10. 2009 nicht mehr möglich gewesen seien. Der vom Dachverband der Universitäten abgeschlossene Zusatzkollektivvertrag für die Altersvorsorge gelte nur für jene Arbeitnehmer, die seit einem vor 1. 1. 2004 gelegenen Zeitpunkt in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Beklagten stünden, somit nicht für die Klägerin. Dessen ungeachtet seien nach Abschluss der Pensionskassenbetriebsvereinbarung auf Grundlage dieses Kollektivvertrags errechnete Pensionskassenbeiträge von 0,75 % des Ist Bezugs bezahlt worden, wodurch die Klägerin „Altdienstnehmern“ gleichgestellt sei. Als „Neudienstnehmerin“ hätte sie Anspruch auf Pensionskassenbeiträge nur auf Basis des kollektivvertraglichen Entgelts als Bemessungsgrundlage nach dem Universitätskollektivvertrag. Grundlage für die Einstufung seien die faktisch von ihr verrichteten Tätigkeiten und vorhandenen Vorkenntnisse, weshalb sie bis 31. 12. 2014 maximal in III.b RS 2 sowie ab 1. 1. 2015 maximal in III.b RS 3 einzustufen gewesen wäre. Die Betriebsvereinbarung vom 1. 10. 2010 habe auf die kollektivvertragliche Einstufung der Klägerin keine normative Wirkung. Im Übrigen sei über § 128 UG 2002 auch § 36 VBG zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden; vom VBG abweichende Sondervereinbarungen seien daher rechtsunwirksam.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren samt Anhang statt und führte aus, nach § 50 Abs 1 des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten würden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Arbeitsverhältnisse von nach dem 31. 12. 2003 neu aufgenommenen Arbeitnehmern in ihrem Bestand nicht berührt und blieben im Arbeitsvertrag vorgesehene Regelungen, die günstiger seien als der Kollektivvertrag, unberührt. Daher seien die Sollpensionsbeiträge vom tatsächlichen Bruttobezug der Klägerin zu berechnen, nicht von fiktiven, allfällig geringeren Bezügen entsprechend dem Kollektivvertrag. Der Klägerin stünden demnach Pensionsbeiträge in Höhe von 2,18 bzw 3 % ihrer Ist Bezüge zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Hauptbegehren samt Anhang mit Teilurteil ab. In Bezug auf das Eventualbegehren hob es die erstinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Es führte rechtlich aus, dass die Klägerin mit 1. 6. 2004 ein neues Dienstverhältnis zur Beklagten begründet habe. Auf dieses sei das AngG, nach § 128 UG 2002 bis zur vollen Wirksamkeit eines Kollektivvertrags gemäß § 108 Abs 3 UG 2002 das VBG (mit im Gesetz genannten Ausnahmen) anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Klägerin keinen Anspruch auf Pensionskassenzahlungen nach dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bedienstete des Bundes mehr gehabt, die Beklagte keine Beitragspflicht getroffen. Ein den Voraussetzungen des § 36 VBG entsprechender Sondervertrag sei in Bezug auf betriebspensionsrechtliche Regelungen schon mangels entsprechender Schriftlichkeit und Bezeichnung nicht zustande gekommen. Zu verweisen sei aber auch auf die Entscheidung 8 ObA 66/14k, in der in einem vergleichbaren Fall ausgesprochen worden sei, dass eine sondervertragliche Pensionskassenzusage, jedenfalls was die Beitragsleistungspflichten des Dienstgebers an eine Pensionskasse anlange, erst mit Abschluss des Kollektivvertrags für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten und Inkrafttreten der auf ihm beruhenden Pensionskassenbetriebsvereinbarung sowie nur im vom Kollektivvertrag und der Pensionskassenbetriebsvereinbarung gedeckten Umfang Wirksamkeit erlangen könne. Eine Pflicht der Beklagten, für die Klägerin auf der Grundlage eines Sondervertrags Beitragsleistungen zu entrichten, habe daher nie bestanden.
Nach dem mit 1. 10. 2009 in Kraft getretenen Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten sei Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge der kollektivvertragliche Bruttobezug gemäß § 54 des Kollektivvertrags zuzüglich allfälliger Zulagen. In der Zeit vom 1. 10. 2009 bis 30. 9. 2011 habe der Beitrag 2,18 % und danach 3 % der Bemessungsgrundlage betragen. Die Überleitungsregelung, die Überzahlungen der der kollektivvertraglichen Einstufung entsprechenden Beträge unberührt lasse, sei in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, weil für die betriebspensionsrechtliche Beitragsbemessungsgrundlage der Kollektivvertrag eine eigenständige Regelung vorsehe. Der Klägerin stünde daher kein Betriebspensionskassenbeitrag der Beklagten auf Basis ihrer Ist Bezüge zu. Das darauf gerichtete Hauptbegehren sei daher abzuweisen.
In ihrem Eventualbegehren gehe die Klägerin richtig von den Kollektivvertragsbezügen als Beitragsbemessungsgrundlage aus. Dieser auf Basis der kollektivvertraglichen Einstufung gebührende Bruttobezug sei aber vom Erstgericht noch nicht ermittelt worden, auch keine eine Einstufung ermöglichende Tatsachengrundlage. Die Klägerin berufe sich diesbezüglich auf die Betriebsvereinbarung vom 1. 10. 2010 zur Überprüfung der Einreihung des allgemeinen Universitätspersonals der Beklagten in die Einstufungskategorien des Kollektivvertrags. Der Betriebsvereinbarung liege aber weder eine gesetzliche noch eine kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung eines Zeitlohns zugrunde, weshalb von einem nichtigen oder zumindest teilnichtigen Inhalt der Betriebsvereinbarung auszugehen sei. Ein solcher könne zwar etwa durch stillschweigende Unterwerfung beider Einzelvertragspartner Gegenstand des Einzelvertrags werden, dafür sei aber das Erklärungsverhalten der Dienstgeberin im Rahmen der Anwendung der Betriebsvereinbarung aus Sicht der Dienstnehmerin als Erklärungsempfängerin relevant. Das entsprechende Vorbringen der Klägerin erweise sich jedoch als erörterungsbedürftig, weil bis dato kein konkretes, diesen Rechtsstandpunkt stützendes Tatsachenvorbringen erstattet worden sei. Im Hinblick auf das Eventualbegehren sei die erstgerichtliche Entscheidung daher zur Verfahrensergänzung aufzuheben.
Das Zinsbegehren sei Nebengebührenforderung zu den Beitragszahlungen, auch wenn die Klägerin Zahlung an sich selbst begehre. Die Abweisung der Hauptforderung ziehe auch die Abweisung des daraus abgeleiteten Zinsenbegehrens nach sich. Da die Klägerin einen aus dem behaupteten Zahlungsverzug an der Entrichtung der Pensionskassenbeiträge entstandenen Schaden nie substantiiert behauptet habe und ein solcher auch nicht ersichtlich sei, sei die Zinsforderung aber auch grundsätzlich nicht berechtigt.
Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht im Bezug auf das Teilurteil (Punkt B I.1. des Berufungsurteils) zu, da Rechtsfragen zu beantworten seien, mit denen das Höchstgericht soweit überblickbar noch nicht befasst worden sei und die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen.
Gegen das in Spruchpunkt B I.1. des Berufungsurteils enthaltene Teilurteil über das Hauptbegehren richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, das Teilurteil dahingehend abzuändern, dass das stattgebende Ersturteil wiederhergestellt wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
1. Die Revision ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts – nicht zulässig (§ 508 Abs 1 ZPO).
Voranzustellen ist, dass die Revision vom Berufungsgericht nur gegen das klagsabweisende Teilurteil zugelassen wurde. Soweit daher die Rechtssache zur Prüfung des Eventualbegehrens aufgehoben wurde, ist mangels Zulassung ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässig. Formal wendet sich die Klägerin auch nicht gegen die Aufhebung. Soweit sie sich aber inhaltlich mit den mit der Aufhebung verbundenen Rechtsfragen befasst, ist, da diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, nicht weiter darauf einzugehen.
2. Zu den Ausführungen in der Revision, die sich auf den Zeitraum 1. 6. 2004 bis 30. 9. 2009 beziehen, ist darauf zu verweisen, dass dieser nicht verfahrensgegenständlich ist. Soweit die Klägerin aus dem in diesem Zeitraum von der Beklagten unstrittig geleisteten Dienstgeberbeitrag zur B*****pensionskasse von 0,75 % der Bemessungsgrundlage (Bruttomonatsgehalt) eine betriebliche Übung für den Folgezeitraum ableiten will, ist für sie nichts zu gewinnen, da 0,75 % des Bruttobezugs von der Beklagten in der Folgezeit ohnehin gezahlt wurden. Die Klägerin begehrt aber 2,18 % bzw 3 % des Bruttobezugs.
3. Die Klägerin bestreitet auch nicht, dass auf sie der Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten anzuwenden ist. Richtig ist, dass § 76 Abs 2 dieses Kollektivvertrags vorsieht, dass im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehene günstigere Regelungen unberührt bleiben. Die Klägerin setzt sich allerdings nicht mit der zutreffenden Argumentation des Berufungsgerichts auseinander, dass § 76 Abs 8 des Kollektivvertrags eine eigene Übergangsbestimmung für Pensionskassenbeiträge enthält, die ausdrücklich auf die Bezüge nach § 73 Abs 2 und 3 verweist.
4. Auch im Zusammenhang mit der der Klägerin unstrittig zugesagten „Bestbegünstigungsklausel“ enthält die Revision keine Ausführungen dazu, weshalb die ausführliche Begründung des Berufungsgerichts unrichtig sein soll. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof zu dieser Problematik, wie vom Berufungsgericht dargestellt, in der Entscheidung 8 ObA 66/14k zu einem vergleichbaren Sachverhalt bereits Stellung genommen. Dabei wurde zusammengefasst darauf verwiesen, dass die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (im dortigen Sachverhalt sogar ausdrücklich) getroffene Vereinbarung über Pensionskassenbeiträge als solches wegen des durch § 3 BPG normierten Rechtsformzwangs keine wirksame Grundlagenvereinbarung für ein Pensionskassenmodell sein könne. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 2 BPG sei eine Einzelvereinbarung nur nach einem Vertragsmuster unter Berücksichtigung des § 18 BPG zulässig.
Die Revision lässt offen, warum im Hinblick auf die der Klägerin zugesagte Bestbegünstigung, die auf pensionsrechtliche Ansprüche nicht einmal ausdrücklich Bezug nimmt, von dieser Rechtsprechung abzugehen wäre und diese Zusage entgegen dem Normenzwang des § 3 BPG Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche sein kann.
5. Der Klägerin gelingt es daher nicht im Zusammenhang mit der Abweisung des Hauptbegehrens eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen. Insoweit muss aber auf die Ausführungen zur Abweisung des Zinsenbegehrens, das die Klägerin selbst aus der Verzögerung der im Rahmen des Hauptbegehrens geltend gemachten Forderung ableiten will, nicht weiter eingegangen werden.
6. Die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung im Hinblick auf die Einstufung der Klägerin ist nicht im Rahmen des Haupt-, sondern des Eventualbegehrens zu prüfen, das aber, wie ausgeführt, nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist.
7. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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