Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** H*****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. R***** E*****, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz Schreiner und Dr. Judith Kolb, Rechtsanwältinnen in Graz, wegen 42.500 EUR sA, infolge der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. März 2017, GZ 2 R 216/16a 57, mit dem das Teilanerkenntnis und Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Oktober 2016, GZ 11 Cg 46/13b 53, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die Klägerin begehrt im zweiten Rechtsgang vom Beklagten die Zahlung von (restlichen) 42.500 EUR sA. Der Beklagte anerkannte davon einen Teilbetrag von 16.133 EUR. Mit Teilanerkenntnis und Endurteil sprach das Erstgericht der Klägerin insgesamt 37.500 EUR sA zu und wies das Mehrbegehren von 5.000 EUR sA ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Wenn aber das Berufungsgericht – wie hier – die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat, ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt (§ 502 Abs 3 ZPO).
Der Beklagte, der im Rubrum die Berufung als „wegen: EUR 21.367,00 s.A.“ erhoben bezeichnete, stellte den Berufungsantrag, das Berufungsgericht möge das Ersturteil dahin abändern, dass das Klagebegehren in dem sein Anerkenntnis in Höhe von 16.133 EUR übersteigenden Betrag abgewiesen werde. Auch wenn er in seiner Anfechtungserklärung ausführte, das Urteil werde in seinem „gesamten klagsstattgebenden Umfang“ angefochten, kommt einer solchen über den Berufungsantrag hinausgehenden Berufungserklärung, worauf schon das Berufungsgericht völlig zutreffend hinwies, keine Bedeutung zu. Maßgeblich ist der Berufungsantrag (RIS Justiz RS0041772). Demnach beträgt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu entscheiden hatte, 21.367 EUR, also weniger als 30.000 EUR.
In diesem Fall kann aber eine Partei (nur) nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz keinen Antrag im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS Justiz RS0109620).
Das Rechtsmittel des Beklagten wäre vom Erstgericht daher nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern allenfalls gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen (RIS Justiz RS0109620). Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109501 [T12]; RS0109623 [T5]).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden