Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Philipp N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 58 Hv 79/15f des Landesgerichts Feldkirch, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. April 2017, GZ 15 Os 24/17v 4, wird aufgehoben.
Die Akten werden dem Landesgericht Feldkirch zur Beendigung des Strafverfahrens zurückgestellt.
Gründe:
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. April 2017, GZ 15 Os 24/17v 4 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Philipp N***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. November 2016, GZ 58 Hv 79/15f 60, zurückgewiesen.
Noch vor dieser Beschlussfassung verstarb der Angeklagte am 1. April 2017, was dem Obersten Gerichtshof erst durch die Mitteilung des Landesgerichts Feldkirch vom 14. April 2017 bekannt wurde.
Stirbt der Angeklagte während des Rechtsmittelverfahrens, wird das (erstinstanzliche) Urteil – sofern noch nicht (Teil )Rechtskraft eingetreten ist – gegenstandslos, das Verfahren wird insoweit formlos beendet (10 Os 194/71, SSt 42/55; 11 Os 41/87; Ratz , WK StPO § 282 Rz 41; Fabrizy , StPO 12 § 282 Rz 4).
Entscheidungen, bei denen der Oberste Gerichtshof irrtümlich von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, beseitigt er – amtswegig oder auf Antrag der beschwerten Partei – durch analoge Anwendung der Bestimmungen über die Wiederaufnahme, sogenanntes Reassumieren (RIS Justiz RS0100236; Ratz , WK StPO § 292 Rz 15).
Da nachträglich hervorgekommen ist, dass der Angeklagte schon vor dem Tag gestorben ist, an dem der Oberste Gerichtshof – in Unkenntnis dieser Tatsache – seine Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen hat, war dieser Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, das Verfahren zu beenden (vgl neuerlich RIS Justiz RS0100236).
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