Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der zu AZ 3 Cg 12/16y des Landesgerichts Wels anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 126.080,63 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger erhebt Ansprüche auf Entschädigung nach dem StEG, wobei die Klage gemäß § 8 Abs 1 StEG 1969 beim Landesgericht Wels eingebracht wurde. Er beruft sich darauf, dass mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. 10. 2013 rechtskräftig festgestellt wurde, dass ihm ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG für die durch die strafgerichtliche Anhaltung vom 12. 9. 1998 bis 27. 7. 1999 entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zustehe.
Das Landesgericht Wels legte die Akten dem Oberlandesgericht Linz vor und wies darauf hin, dass die Entschädigungsansprüche aus einer von diesem Gericht verhängten Haft abgeleitet würden. Das Oberlandesgericht Linz legte seinerseits den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 8 Abs 2 StEG 1969 zur Bestimmung eines außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenen Erstgerichts vor. Es verwies darauf, dass auch das Oberlandesgericht Linz mit der Haftsache befasst gewesen ist und mit Beschluss vom 12. 1. 1999 einer Haftbeschwerde des Klägers nicht Folge gegeben hat.
Nach § 8 Abs 2 des angesichts des Haftzeitraums anzuwendenden StEG 1969 (§ 14 Abs 1 Z 1 StEG 2005) ist vom übergeordneten Gericht ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Entscheidung eines Landesgerichts oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Diese Delegierungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, beruft sich der Kläger doch auf den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 28. 10. 2013 über die ungerechtfertigte Haft vom 12. 9. 1998 bis 23. 7. 1999 und beruhte diese Haft sowohl auf Entscheidungen des Landesgerichts Wels als auch des Oberlandesgerichts Linz. Damit leitet der Kläger seine Ersatzansprüche im Sinne des § 8 Abs 2 StEG 1969 aus Entscheidungen dieser beiden Gerichtshöfe ab, die somit von einer Entscheidung ausgeschlossen sind.
Es ist daher ein Gerichtshof erster Instanz außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zur Verhandlung und Entscheidung zuständig zu bestimmen.
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