Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Steyr zu AZ 4 Nc 16/16a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers D***** U*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte beim Oberlandesgericht Graz, das die Verfahrenshilfesache an das gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständige Landesgericht Steyr weiterleitete, erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund. Er leitet seine Ansprüche unter anderem aus Entscheidungen des Landesgerichts Steyr und auch aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Linz über seine Beschwerde in einer Strafsache ab.
Das Landesgericht Steyr legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Dieser Delegierungstatbestand, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (RIS Justiz RS0050123 [T1, T2, T3]; RS0053097 [T2, T5]; RS0122241), ist im vorliegenden Fall erfüllt, leitet doch der Antragsteller seinen Ersatzanspruch auch aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz ab. Es ist somit ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zur Erledigung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und einer allfälligen Amtshaftungsklage als zuständig zu bestimmen.
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