Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 4 Cg 83/15a anhängigen Rechtssache der klagenden Partei K***** K*****, vertreten durch Mag. Johannes Aigner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 2.515 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Der Kläger stützt seinen Ersatzanspruch nach dem StEG 2005 auf die im Anschluss an seine Festnahme durch Beamte des Landeskriminalamts Tirol vom Landesgericht Innsbruck verhängte Untersuchungshaft. Das vom Oberlandesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 9 Abs 4 AHG iVm § 12 Abs 1 StEG 2005 als zuständig bestimmte Landesgericht Feldkirch fällte am 23. August 2016 ein Urteil.
In der gegen das Urteil erhobenen Berufung beantragt der Kläger unter Hinweis auf § 31 JN, „ein anderes Gericht als das Oberlandesgericht Innsbruck“ zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zu bestimmen, ohne darzulegen, warum eine solche Delegierung notwendig oder zweckmäßig sein sollte. Sowohl die Beklagte als auch das Oberlandesgericht Innsbruck wiesen darauf hin, dass letzteres weder mit der Verhängung noch der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft oder dem behaupteten Verschwinden der vom Kläger bei der Verhaftung angeblich mitgeführten Gegenständen befasst gewesen sei.
Die Voraussetzungen für eine amtswegige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG iVm § 14 Abs 2 StEG 2005 liegen nicht vor, weil der Kläger seinen Ersatzanspruch nicht aus einer Entscheidung oder aus dem Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds des Oberlandesgerichts Innsbruck ableitet.
Zwar kann gemäß § 31 Abs 1 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, jedoch bleibt im vorliegenden Fall völlig offen, warum die Zuweisung der Rechtssache an ein anderes Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Berufung eine Verkürzung oder Verbilligung des Prozesses bewirken würde. Der Delegierungsantrag, in dem im Übrigen das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen gewesen wäre (RIS Justiz RS0118473), ist daher abzuweisen.
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