Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Klaus Übermaßer, Rechtsanwalt in Linz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 527.041,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. August 2016, GZ 4 R 71/16p 138, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
1. Der Kläger lässt sich die Vorgaben des Bundesdenkmalamts zurechnen und die daraus resultierenden „Verfehlungen“ als Mitverschulden anrechnen. Das Mitverschulden habe er bei der Ermittlung des Klagsbetrags bereits berücksichtigt. Dementsprechend habe er eine Teileinklagung unter Einräumung eines Mitverschuldens vorgenommen. Es hätte daher keine weitere Schadensteilung erfolgen dürfen. Im Schriftsatz ON 42 habe er nur das Vorliegen eines „eigenen“ Mitverschuldens bestritten.
In rechtlicher Hinsicht anerkennt der Kläger unter Hinweis auf 2 Ob 4/04h, dass im Fall einer Teileinklagung im gegebenen Zusammenhang die Einräumung eines Mitverschuldens oder einer Mithaftung zumindest erschließbar sein muss (vgl 2 Ob 34/12g).
2.1 Der Kläger hat den Sanierungsbeitrag des Bundesdenkmalamts in Höhe von 946.882,87 EUR von den Gesamtsanierungskosten abgezogen. Dazu hat er in der Klage vorgebracht:
„ Auf die Kosten für die Sanierung im Bereich des Nord- und Südturms erhält der Kläger vom Bundesdenkmalamt 42 %. Der Kläger erhofft sich, auch für die Sanierungskosten der Mittelfassade vom Bundesdenkmalamt einen 42%igen Erstattungsbetrag von den geschätzten Kosten zu erhalten. Schadensmindernd sind überdies die Einkünfte aus der Vermietung der Gerüstwerbeflächen in Ansatz zu bringen.
Aufgrund der Klagsführung durch den Kläger erhielt dieser von den an der Schadensmitverursachung Mitverantwortlichen (Restaurator sowie Projektkoordinatoren und örtliche Bauaufsicht) den (weiters abgezogenen) Betrag (als Zahlung) . “
Im Schriftsatz ON 33 hat die Beklagte unter anderem einen Mitverschuldenseinwand erhoben. Dazu hat sie ausgeführt:
„ Die klagende Partei muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, soweit ein Misslingen der erfolgten Restaurierung auf unrichtige Anweisungen und Vorgaben des Bundesdenkmalamts, des leitenden Restaurators und der Projektkoordinatoren zurückzuführen ist. ... Der ohne Anrechnung (eines eigenen oder zurechenbaren) Mitverschuldens der klagenden Partei dem Grunde nach zu 100 % geltend gemachte Klagsanspruch ist um die Mitverschuldensquote zu kürzen. “
Im Schriftsatz ON 42 erwiderte der Kläger darauf:
„ Die beklagte Partei reklamiert, die klagende Partei berücksichtige bei der Geltendmachung des gegenständlichen Schadenersatzbegehrens nicht das eigene Mitverschulden. Von einem solchen ist allerdings nicht auszugehen und bleibt die beklagte Partei ein Vorbringen dazu schuldig, woraus sich ein solches ergeben könnte.
Richtig ist, dass die klagende Partei von anderen mit der gegenständlichen Sanierung der Domfassade betrauten Professionisten, welche in beratender Funktion tätig waren (Restaurator und Projektleiter) aufgrund einer vergleichsweisen Einigung einen Betrag erhalten hat. Dieser Betrag wurde im Rahmen der Ermittlung der Höhe des Schadenersatzanspruchs berücksichtigt. “
2.2 In seinem Vorbringen hat der Kläger den Sanierungsbeitrag des Bundesdenkmalamts somit lediglich als „schadensmindernd“ bezeichnet. Aus dem Wort „erhofft“ ergibt sich, dass er die Leistungen des Bundesdenkmalamts nicht mit einer Rechtspflicht in Verbindung brachte, was eindeutig für die Sichtweise als schadensmindernde Förderung spricht. Von dieser erhofften Sonderförderung hat der Kläger die Zahlung der als mitverantwortlich bezeichneten Projektkoordinatoren und des Restaurators unterschieden und nur in Bezug auf diese Zahlungen auf die Schadensmitverursachung hingewiesen. Zudem ist der Kläger dem Mitverschuldenseinwand der Beklagten entgegengetreten, ohne auf ein Mitverschulden des Bundesdenkmalamts einzugehen. Unrichtig ist, dass er das Vorbringen im Schriftsatz ON 42 nur auf sein eigenes Mitverschulden im engeren Sinn (ohne ein allenfalls zugerechnetes Mitverschulden) verstanden hat. Vielmehr hat er den Mitverschuldenseinwand der Beklagten ausdrücklich auch auf die Professionisten (Restaurator sowie Projektkoordinatoren) bezogen. Dazu hat er seinen Standpunkt dargelegt, warum der Mitverschuldenseinwand unberechtigt ist.
3. Das Berufungsgericht konnte das Vorbringen des Klägers zu Recht dahin verstehen, dass sich dieser aus dem Mitverschuldenseinwand der Beklagten keinen Abzug gefallen lassen will, gleichgültig ob es sich um ein eigenes Mitverschulden im engeren Sinn oder um ein zugerechnetes Mitverschulden handelt. Auch objektiv sind die Begriffe „Sanierungsbeitrag“ bzw „Sonderförderungsbeitrag“ in erster Linie als Leistung zur Schadensminderung aus einem Sonderrechtsverhältnis ohne Zusammenhang mit einer Verschuldens- oder Haftungsfrage zu verstehen (vgl etwa § 32 DMSG).
Davon ausgehend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die bloße rechnerische Berücksichtigung der Sonderförderung durch den Kläger bei Ermittlung des aushaftenden Schadens keine Einräumung eines Mitverschuldens darstelle, nicht korrekturbedürftig. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
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