Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Waltraud R***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 3 St 57/16h der Staatsanwaltschaft Wels, über die Beschwerde des Anton S***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 14. September 2016, AZ 8 Bs 162/16d, und vom 15. September 2016, AZ 9 Bs 290/16k, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerden und der Antrag auf „Beigabe einer Verfahrenshilfe“ werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. Mai 2016, AZ 24 Bl 38/16p, wurde der Antrag des Anton S***** auf „Fortführung“ des von der Staatsanwaltschaft Wels in der eingangs erwähnten Strafsache nach § 35c StAG nicht eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Fortführungswerbers wies das Oberlandesgericht Linz mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 14. September 2016, AZ 8 Bs 162/16d, zurück.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2016, AZ 23 Ns 42/16y, wies die Präsidentin des Landesgerichts Wels (unter anderem) mit Bezug auf die oben genannte Strafsache einen Antrag des Anton S***** auf Ablehnung eines Richters dieses Gerichts ebenso zurück wie das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 15. September 2016, AZ 9 Bs 290/16k, die dagegen gerichtete Beschwerde des Fortführungswerbers.
Auch die gegen die genannten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz gerichteten Beschwerden waren zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen solche Entscheidungen keinen Rechtszug vorsieht.
Der Antrag auf „Beigabe einer Verfahrenshilfe“ war schon mangels entsprechender Verfahrensposition (vgl § 67 Abs 7 StPO) des Anton S***** zurückzuweisen.
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