Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter L***** und einen weiteren Beschuldigten wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (idF vor BGBl I 2015/112) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 St 306/98b der Staatsanwaltschaft Korneuburg (AZ 900 Bl 75/16v des Landesgerichts Korneuburg), über die Beschwerde der Helene S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 26. August 2016, AZ 18 Bs 193/16p (ON 39), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf „Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang“ wird abgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde der Helene S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 8. Juli 2016, GZ 900 Bl 75/16v-35, mit dem der Antrag der Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene (als „Rekurs“ bezeichnete) Beschwerde der Helene S***** war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Da die – hier ersichtlich angestrebte – Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels dem Erfordernis zweckentsprechender Durchsetzung von Ansprüchen (vgl § 67 Abs 7 StPO) oder der Wahrung prozessualer Rechte (vgl § 66 Abs 2 StPO) zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag der Beschwerdeführerin auf „Gewährung von Verfahrenshilfe in vollem Umfang für die Berichtigung Ihres Beschlusses“ abzuweisen (vgl 14 Os 53/14x [14 Os 62/14w] mwN).
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