Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Korneuburg zu AZ 3 Nc 7/15a anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. H***** L*****, wegen 4.500 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25. 11. 2015, GZ 3 Nc 7/15a 6, wird das Oberlandesgericht Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt aus dem Titel der Amtshaftung 4.500 EUR an Schadenersatz. Dieser Nachteil sei ihm wegen unvertretbarer Amtshandlungen eines zunächst beim Bezirksgericht Donaustadt tätigen und nunmehr beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ernannten Richters erwachsen. Er brachte seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Verfolgung des behaupteten Schadenersatzanspruchs beim Landesgericht Korneuburg ein, das ihn an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwies.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte diesen Antrag dem Oberlandesgericht Wien zur Delegation nach § 9 Abs 4 AHG vor.
Mit Beschluss vom 21. 10. 2015, 14 Nc 15/15k 4, bestimmte das Oberlandesgericht Wien iSd § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Korneuburg als zur Entscheidung und Verhandlung über die Amtshaftungsklage zuständig.
Dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 31. 3. 2016, 1 Ob 19/16z, nicht Folge. Die Zuständigkeit des Landesgerichts Korneuburg ist damit rechtskräftig festgelegt.
Das Landesgericht Korneuburg wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Es verwies darauf, dass bereits zu 3 Cg 27/13y desselben Gerichts ein Begehren des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beurteilen gewesen sei, das auf demselben Sachverhalt beruht habe und dessen Abweisung vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 17. 10. 2014, 14 R 110/14w, unter Verweis auf die Verjährung des behaupteten Anspruchs bestätigt worden sei.
Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs.
Das Oberlandesgericht Wien legte dem Obersten Gerichtshof den Akt zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG mit dem Hinweis vor, dass der Antragsteller seinem nunmehr zu beurteilenden Verfahrenshilfeantrag erkennbar auch eine behauptetermaßen fehlerhafte Entscheidung dieses Gerichts im Vorverfahren 14 R 110/14w zugrunde lege.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS Justiz RS0050123 [T1]; Schragel , AHG³ Rz 255), hier nunmehr erfüllt ist, ist die Rechtsmittelsache einem anderen Oberlandesgericht als Rekursgericht zuzuweisen.
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