Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Florian G***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB, AZ 2 U 58/15d des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Baden delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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