Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 20. Juli 2015, AZ D 38/12, D 39/12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 23. Juni 2014, AZ D 38/12, 39/12, wurde ***** der Disziplinarvergehen der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und zu einer Geldbuße sowie zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Disziplinarbeschuldigten gab der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter mit Urteil vom 25. Juni 2015, AZ 28 Os 1/15d, teilweise Folge und reduzierte die Geldbuße. Zugleich wurde der Disziplinarbeschuldigte zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 20. Juli 2015 wurden die Kosten des Verfahrens mit 560 Euro bestimmt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden die Verfahren AZ D 38/12, 39/12 einerseits und AZ D 10/10 und D 43/11 andererseits nicht gemeinsam, sondern getrennt geführt. In beiden Verfahren kam es jeweils auch zu einem Rechtsmittelerkenntnis des Obersten Gerichtshofs.
Gegenstand des vorliegenden Kostenbeschlusses ist daher ausschließlich der sich zu AZ D 38/12, 39/12 ergebende Verfahrensaufwand.
Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen (§ 41 Abs 2 DSt). Die Verfahrenskosten sind solcherart entgegen dem Beschwerdevorbringen mit 2.250 Euro nach oben hin begrenzt.
Eine in seiner Person liegende unbillige Härte bei dieser Kostenbemessung bringt der Beschwerdeführer selbst gar nicht vor.
Unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands erster Instanz und des Verfahrensaufwands im Rechtsmittelverfahren sind daher die mit 560 Euro bestimmten Verfahrenskosten keinesfalls überhöht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
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