Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 28. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 20. Juli 2015, AZ D 10/10 und D 43/11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 23. Juni 2014, AZ D 10/10 und D 43/11, wurde der Disziplinarbeschuldigte der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro sowie zum Kostenersatz verurteilt.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter mit Urteil vom 25. Juni 2015, AZ 28 Os 16/14h, keine Folge und verpflichtete den Disziplinarbeschuldigten zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 20. Juli 2015 wurden die Kosten des Verfahrens mit 730 Euro bestimmt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten zuwider wurde das gegenständliche Disziplinarverfahren nicht gemeinsam mit dem zu AZ D 38/12, D 39/12, geführten Verfahren verbunden. In beiden Disziplinarverfahren fanden Verhandlungen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz statt.
Bemessungsgrundlage für die Kostenentscheidung im vorliegenden Fall ist daher ausschließlich der sich zu AZ D 10/10 und D 43/11 ergebende Verfahrensaufwand.
Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen (§ 41 Abs 2 DSt). Die Verfahrenskosten sind solcherart entgegen den Beschwerdeausführungen mit 2.250 Euro nach oben hin begrenzt.
Eine in seiner Person liegende unbillige Härte bei dieser Kostenbemessung bringt der Beschwerdeführer selbst gar nicht vor.
In Anbetracht des in erster Instanz geführten Verfahrensaufwands und der Befassung des Obersten Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren sind die mit 730 Euro bestimmten Verfahrenskosten keineswegs überhöht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
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