Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr.
Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 14 R 36/16s anhängigen Rechtssache des Antragstellers A***** P*****, wegen Verfahrenshilfe, über die Ablehnung sämtlicher Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts Wien sowie Delegierung, den
Beschluss
gefasst:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluss vom 10. 2. 2016, 31 Nc 4/16a, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Begehren des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen den Bund, weil ihm durch das Finanzamt ein Schaden zugefügt worden sei, wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen. Bereits am 18. 3. 2015 habe der Antragsteller ein gleichlautendes Begehren zum selben Thema gestellt, das zu 33 Nc 18/15y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wegen offenbarer Aussichtslosigkeit und/oder Mutwilligkeit rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dass sich die Umstände geändert hätten, habe der Antragsteller nicht behauptet.
Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs an das Oberlandesgericht Wien, mit dem er den Antrag verband, das „OLG Wien in dieser gesamten Causa für befangen“ zu erklären. Zugleich erhob er das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Begehren, einen außerhalb Wiens gelegenen Gerichtshof als zuständig zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
1.1 Da alle Richter des Oberlandesgerichts Wien abgelehnt werden, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen (RIS Justiz RS0045997).
1.2 Ein Richter ist befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiven Merkmalen rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidungsfindung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten ( Ballon in Fasching / Konecny , ZPG 3 § 19 JN Rz 5; RIS-Justiz RS0046024 [T5]).
1.3 Bei Ablehnung einer Mehrzahl von Richtern müssen in Ansehung eines jeden Einzelnen von ihnen konkrete Befangenheitsgründe detailliert dargetan werden. Die pauschale Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofs ist unzulässig; die Ablehnung eines ganzen Gerichts ist vielmehr nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter Ablehnungsgründe für jede einzelne Person möglich, weil immer nur ein Richter als Person, niemals aber das Gericht als Institution abgelehnt werden kann (RIS Justiz RS0046005; RS0045983). Pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe eingebrachte Ablehnungserklärungen sind nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (RIS Justiz RS0046011 [T6]).
1.4 Die Ablehnung ist daher zurückzuweisen. Einen konkreten, auf einzelne Richter bezogenen Ablehnungsgrund behauptete der Antragsteller nämlich wie dargelegt nicht.
2.1 Nach der Judikatur sind die Fälle des § 9 Abs 4 AHG (andere Delegierungsgründe liegen nach dem Antrag nicht nahe) solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (Nachweise bei Schragel , AHG 3 Rz 255). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RIS Justiz RS0056449 [T27]). Der förmliche Delegierungsantrag des Antragstellers ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0056449 [T33]).
2.2 Es liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen nicht vor:
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung unter anderem dann zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus der Entscheidung eines Landes- oder aus dem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das im Instanzenzug zuständig wäre. Der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG liegt daher nur vor, wenn Richter eines Gerichtshofs über Amtshaftungsansprüche zu erkennen hätten, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs oder auch des im Instanzenzug übergeordneten Gerichtshofs zum Gegenstand haben (RIS Justiz RS0056449 [T32]). Diese Voraussetzungen für eine Delegierung der Rechtssache sind hier demnach nicht erfüllt.
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