Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj O*****, geboren am ***** 1999, vertreten durch Mag. Klaus P. Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, über den Revisionsrekurs der Mutter E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 27. Jänner 2016, GZ 3 R 23/16d 32, womit der Rekurs der Mutter gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 7. Dezember 2015, GZ 8 Pu 1/15s 27, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht setzte den von der Mutter für ihren Sohn zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Zeit ab 1. 11. 2014 mit 262 EUR fest.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Mutter als verspätet zurück.
Dagegen richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete, von einem Rechtsanwalt nicht unterfertigte Rechtsmittel der Mutter.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Aktenvorlage widerspricht dem Gesetz.
1. Ein Revisionsrekurs ist (außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG) jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 3 AußStrG), wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und wie hier das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den (ordentlichen) Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
2.1. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur iSd § 62 Abs 4 AußStrG (RIS Justiz RS0007110 [T32]).
2.2. Der Wert des Entscheidungsgegenstands in Unterhaltsbemessungsverfahren bestimmt sich gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36 fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war (RIS Justiz RS0122735; RS0103147; RS0046544).
2.3. Der Minderjährige begehrt Unterhalt von monatlich 262 EUR; das Erstgericht gab dem Begehren statt. Der Entscheidungsgegenstand beträgt 9.432 EUR.
3. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts nicht 30.000 EUR übersteigt, steht einer Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG nur ein Antrag an das Rekursgericht offen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung). Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und selbst wenn sie an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist dem funktional zuständigen Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs vorzulegen (RIS Justiz RS0109623 [T13 und T20]).
4. Der von der Rechtsmittelwerberin eingebrachte Revisionsrekurs durfte somit nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG).
5. Es ist daher die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.
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