Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** KG, *****, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 81.340 EUR sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei vom 3. Februar 2016, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erstattung von Vorbringen in erster Instanz zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2015 wurde infolge Rekurses der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts das Zwischenurteil des Erstgerichts wiederhergestellt. Dieser Entscheidung lag insbesondere zugrunde, dass die Beklagte in erster Instanz kein schlüssiges Vorbringen zum behaupteten Fehlen einer „echten Chance“ der Klägerin im Vergabeverfahren erstattet hatte.
Mit ihrem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 3. Februar 2016 beantragte die Beklagte die Bewilligung der Wiedereinsetzung „gegen die Versäumung der Benennung von Beweismitteln und Erstattung von detailliertem Vorbringen, warum die Gegenseite 'keine echte Chance' gehabt hätte“.
Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über diesen Antrag nicht zuständig.
Gemäß § 148 Abs 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht einzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, hier also beim Erstgericht, bei dem das versäumte Vorbringen zu erstatten gewesen wäre.
Eine amtswegige Überweisung an das zuständige Gericht findet nicht statt (6 Ob 174/15d = RIS Justiz RS0036584 [T4]). Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen.
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