Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Karl Ö***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 606 Hv 5/15f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Am 26. November 2015 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die sowohl die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB als auch die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit iSd § 11 StGB bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus.
Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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