Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Nc 3/16d anhängigen Verfahrenshilfesache der Antragstellerin H***** S*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, die sie offensichtlich nicht nur aus konkret genannten Entscheidungen des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, des Handelsgerichts Wien sowie des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rechtsmittelgericht, sondern auch des Oberlandesgerichts Wien ableitet, wenn sie unter Bezugnahme auf einen damals an diesem Gericht tätigen Richter ausführt, dieser habe ihr „einen Denkzettel verpassen“ wollen.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS Justiz RS0050123 [T1]; Schragel , AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.
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