Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Michael N***** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG, AZ 9 U 377/13b des Bezirksgerichts St. Pölten, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der im Delegierungsantrag (ON 30) genannte Wohnort des Angeklagten (im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg) stellt für sich alleine keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar und vermag eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK StPO § 39 Rz 3) nicht zu rechtfertigen.
Gleiches gilt für den weiters ins Treffen geführten Umstand, dass der (gesetzeskonform, § 36 Abs 3 erster Fall StPO) beim Bezirksgericht St. Pölten eingebrachte Strafantrag vom 20. September 2013 von der ursprünglich gemäß § 26 StPO zuständigen (vgl ON 1 S 1, ON 3, ON 8) Staatsanwaltschaft Salzburg erhoben wurde (ON 9).
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
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