Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Milce B*****, AZ 21 BE 92/15f des Landesgerichts Linz, über die Anregung dieses Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Zufolge Wohnsitzwechsels des bedingt Entlassenen liegen die Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).
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