Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Danilo D***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 606 Hv 3/13h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge (Teil )Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Gemäß § 334 Abs 2 StPO wird die Sache im Umfang der wider den Angeklagten erhobenen Anklage, er habe
„(I) am 17. Juli 2012 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten Dejan P***** und Filip Pe***** als Mittäter
1) Mesut T***** und Walter Po***** mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem sie eine Pistole gegen Walter Po***** richteten, dem Geldboten Mesut T***** Schläge versetzten und ihm eine Tasche mit Bargeld in Höhe von 63.460 Euro (ON 97 S 14) entrissen sowie anschließend mehrere gezielte Schüsse in Richtung seines Oberkörpers abgaben;
2) Mesut T***** durch die unter Punkt I.1. genannte Handlung zu töten versucht, wobei die Tat vier Schusswunden im Bereich des Bauches, eine Schusswunde am Rücken neben der Wirbelsäule und eine Rissquetschwunde im rechten Stirnbereich zur Folge hatte“,
vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Zufolge (Teil )Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen in Ansehung der auf die Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und des Mordes nach §§ 15, 75 StGB gerichteten Punkte I/1 und I/2 der Anklage (ON 83) durch den Schwurgerichtshof (ON 172 S 16) war die Sache gemäß § 334 Abs 2 StPO insoweit an ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
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