Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Cg 18/15g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 3.200 EUR sA, den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage 3.200 EUR an Haftentschädigung nach den Bestimmungen des
StEG 2005 wegen der in einem Strafverfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien über ihn verhängten Untersuchungshaft. In diesem Verfahren hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass die verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt wird.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12
StEG iVm § 9 Abs 4 AHG vor.
Gemäß § 12 Abs 1
StEG 2005 sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden. § 9 Abs 4 AHG ordnet an, dass vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen ist, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.
Diese Voraussetzung liegt hier vor, weshalb die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren ist.
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