Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2015 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari als weitere Richter in der Strafsache gegen Michaela M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 9 U 33/15t des Bezirksgerichts Wolfsberg über den Antrag der Sachwalterin der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass mehrere Zeugen in Kärnten wohnhaft sind, nicht vor. Zudem fehlt es in Betreff der angedachten Vernehmung dieser Zeugen per Videokonferenz am Einverständnis bzw übereinstimmenden Antrag der Verfahrensparteien iSd § 247a Abs 1 zweiter Satz StPO. Eine solche Maßnahme ist überdies hinsichtlich des weiters beantragten Sachverständigenbeweises gar nicht zulässig ( Kirchbacher , WK StPO § 247a Rz 3).
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