Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Stadtgemeinde *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen Grundstückveränderungen gemäß §§ 15 ff LiegTeilG ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** (Herstellung der Anlage „Güterweg Radgraben“) aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 28. Jänner 2015, AZ 23 R 123/14y 6, womit infolge Rekurses des Einschreiters (Einspruchswerbers) J***** Z*****, der Beschluss des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 15. Oktober 2014, TZ 281/2014, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Revisionsrekurs der Antragstellerin an den Einschreiter J***** Z***** zuzustellen und die Akten nach Einlangen der Revisionsrekursbeantwortung oder Verstreichen der hierfür offen stehenden Frist zur Entscheidung über den Revisionsrekurs wieder vorzulegen.
Begründung:
Gemäß § 20 Abs 1 Satz 3 LiegTeilG gelten für den Einspruch eines Eigentümers oder Buchberechtigten § 14 Abs 1 zweiter bis fünfter Satz und Abs 2 LiegTeilG sinngemäß. Über den Einspruch hat somit das Gericht von Amts wegen nach den Grundsätzen des Außerstreitverfahrens zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass das Revisionsrekursverfahren betreffend die über den Einspruch des Einschreiters ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen zweiseitig ist (5 Ob 134/11h = RIS Justiz RS0066401 [T13, T14]).
Das Erstgericht hätte die Zustellung des von der Antragstellerin erhobenen Revisionsrekurses an den Einschreiter zu veranlassen gehabt. Vor inhaltlicher Entscheidung über diesen war daher der aus dem Spruch ersichtliche Auftrag zu erteilen.
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