Der Oberste Gerichtshof hat am 18. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Strafsache gegen Zyber K***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 1 U 64/15z des Bezirksgerichts Bruck an der Leitha, über Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsanregung wird nicht gefolgt.
Der Akt wird dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der Wohnort des Angeklagten in Linz stellt keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar.
Ebensowenig vermag der Umstand, dass die Anreise zum Bezirksgericht Linz für die sämtlich minderjährigen, im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg wohnhaften Zeugen kürzer wäre, eine Delegierung mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung der entsprechenden Bestimmungen (vgl Nordmeyer , WK StPO § 28 Rz 2; Oshidari , WK StPO § 39 Rz 3) zu rechtfertigen.
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