Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zonsics als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 10. April 2015, GZ 37 Hv 2/15v 106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht vorerst zur Aufklärung durch Einholung von Stellungnahmen der Mitglieder des Schwurgerichtshofs zurückgestellt:
Welchen Inhalt hatte die „ergänzende Rechtsbelehrung“ der Laienrichter (ON 105 S 21)?
Wurde dieser schriftlich festgehalten (§§ 323 Abs 1, 327 Abs 2 StPO)?
Gründe:
Um dem Obersten Gerichtshof die rechtliche Beurteilung der Instruktionsrüge (Z 8; Punkt II/b der Nichtigkeitsbeschwerde) zu ermöglichen, waren dem Erstgericht die aus dem Spruch ersichtlichen Berichtsaufträge zu erteilen (§ 285f StPO; vgl 13 Os 148/88; 13 Os 85/89; 12 Os 3/90; zur Abgrenzung von § 323 Abs 2 StPO vgl Philipp , WK StPO § 323 Rz 3, § 327 Rz 3).
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