Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** Gesellschaft mbH, und 2. B*****, Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 36.000 EUR sA), aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2014, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. Februar 2015, GZ 1 R 199/14p 22, womit infolge der Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. August 2014, GZ 11 Cg 20/14z 18, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu ergänzen.
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof kann den von der Beklagten gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss erhobenen Rekurs derzeit nicht erledigen, weil die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels noch nicht abschließend beurteilt werden kann:
Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so muss das Berufungsgericht in Rechtssachen, in denen die Wertgrenze von 5.000 EUR relevant ist, trotz des insofern zu engen Wortlauts des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO („in seinem Urteil“) auch in den Aufhebungsbeschluss einen Bewertungsausspruch aufnehmen. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt diesen Ausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber innerhalb bestimmter Grenzen an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist (4 Ob 206/08k = RIS Justiz RS0042544 [T8], RS0042429 [T14]; 7 Ob 165/14m mwN).
Die Akten sind daher dem Berufungsgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung zurückzustellen.
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