Der Oberste Gerichtshof hat am 15. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ableidinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann E***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, AZ 15 Hv 1/15w des Landesgerichts Eisenstadt, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 23 Bs 30/15b, gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.
Gründe:
Mit Anklageschrift vom 29. Dezember 2014 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Eisenstadt Johann E***** ein als Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB qualifiziertes Verhalten zur Last.
Danach ist er verdächtig, im Jahr 2013 in P***** bei H***** „oder andernorts“ ein Gut, und zwar eine Holzbringungsmaschine in einem zumindest 100.000 Euro, sohin in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, die ihm von der B***** GmbH im Rahmen eines Leasingvertrags unter Vorbehalt des Eigentums anvertraut worden war, nach Russland verbracht und dadurch sich mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet zu haben.
In seinem gegen die Anklageschrift erhobenen Einspruch (ON 6) wendet Johann E***** die örtliche Unzuständigkeit des von der Staatsanwaltschaft angerufenen Landesgerichts Eisenstadt ein (§ 212 Z 6 StPO).
Mit Beschluss vom 9. Februar 2015, AZ 23 Bs 30/15b, legte das Oberlandesgericht Wien nach dem es die in § 212 Z 1 bis 4 und 7 StPO genannten Einspruchsgründe verneint hatte die Akten gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
Nach § 36 Abs 3 StPO ist wie auch der Einspruchswerber und das Oberlandesgericht Wien zutreffend ausführen für das Hauptverfahren primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.
Der der Anklageschrift zugrundeliegende Ort der Zueignung in P***** bei H***** begründet die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Linz als Einspruchsgericht.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
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