Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und Hofrätinnen Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. A*****, und den Nebenintervenienten A*****, vertreten durch Wurst Ströck Weiß Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen restlicher 206,89 EUR und Räumung, über die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2014, GZ 38 R 198/14w 23, womit infolge Berufung des Nebenintervenienten das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 19. Mai 2014, GZ 43 C 208/12a 20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat die Rechtsansicht des Erstgerichts bestätigt, wonach dem Nebenintervenienten kein Eintrittsrecht in den Mietvertrag seiner Großmutter zukam, weil infolge objektiver Unmöglichkeit ihrer Rückkehr in die Wohnung kein gemeinsamer Haushalt vorlag. Auch eine Abtretung des Mietrechts an den Nebenintervenienten wurde infolge Fehlens der Geschäftsfähigkeit seiner Großmutter im maßgeblichen Zeitraum verneint.
Ebenso wie in dem wegen Aufkündigung geführten Parallelverfahren (siehe 7 Ob 178/14y) zeigt der Nebenintervenient in seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.
1. Die Beurteilung, ob die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG vorliegt, hängt typisch von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0107188).
Der gemeinsame Haushalt wird durch gewisse durch Lebensumstände bedingte, auf nicht allzu lange Zeit berechnete Unterbrechungen des Zusammenlebens nicht beendet. Als derartige Fälle nicht dauernder Trennung werden unter anderem auswärtige Studien, Krankheitsaufenthalte, Erholungsaufenthalte und auch befristete Aufenthalte im Altersheim angesehen (RIS Justiz RS0069712). Demnach wird ein gemeinsamer Haushalt nicht schon durch die Aufnahme des Hauptmieters in einem Pflegeheim beendet (RIS Justiz RS0069712 [T4]). Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, bei Änderung der Umstände die erzwungene Trennung zu beenden (RIS Justiz RS0069712 [T9 und T10]). Die Verwirklichung der Rückkehr darf nur nicht schlechthin (objektiv) ausgeschlossen sein (RIS Justiz RS0069705).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Rückkehr der Großmutter des Nebenintervenienten aufgrund ihres körperlichen und geistigen Zustandes objektiv unmöglich gewesen sei, bewegt sich im Rahmen der zitierten Rechtsprechung.
2. Die Wirksamkeit der Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG setzt nicht nur voraus, dass der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlässt und ein naher Angehöriger, der mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt, sondern auch eine wenigstens konkludente Willensübereinstimmung zwischen dem Hauptmieter und dem zurückbleibenden Angehörigen über den Übergang der Mietrechte (RIS Justiz RS0070988). Dies ist ein rechtsgeschäftlicher Akt, der Geschäftsfähigkeit der Parteien erfordert (RIS Justiz RS0107690 [T1]).
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen war die Hauptmieterin nach ihrem Sturz im Jahr 1994 geschäftsunfähig. Damit ist bereits eine im Zeitraum 1995 bis 2003 allein auf deren Erklärung basierende wirksame Abtretung, worauf sich der Nebenintervenient stützt, ausgeschlossen.
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