Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei Franz U*****, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Margarete U*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und MMag. Arnold Gigleitner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 139.821,64 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandeslandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Februar 2015, GZ 3 R 213/14k 114, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. Oktober 2014, GZ 50 Cg 100/05i 100, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Gebühren eines Sachverständigen und entschied iSd § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht.
Das Rekursgericht bestätigte diesen, vom Kläger angefochtenen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist jedenfalls unzulässig.
Der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über die Gebühren eines Sachverständigen ist nach § 528 Abs 2 Z 5 ZPO jedenfalls unzulässig. Der Ausspruch über die Ersatzpflicht (§ 2 Abs 2 GEG) ist entweder als Bestandteil des Gebührenbestimmungsbeschlusses zufolge § 528 Abs 2 Z 5 ZPO (vgl 10 Ob 24/14y zu § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG) oder als Entscheidung im Kostenpunkt zufolge § 528 Abs 2 Z 3 ZPO (vgl RIS Justiz RS0114330 zu § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG) unbekämpfbar.
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