Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bachl als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Matta A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 7. Jänner 2015, GZ 13 Hv 128/14i 21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matta A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat er am 8. September 2014 in F***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie beruht, seinen Vater Gosiph A***** gefährlich mit dem Tode bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Küchenmesser ergriff, dieses mit gestrecktem Arm gegen den Genannten richtete, damit eine Stichbewegung in Richtung dessen linker Rippengegend ausführte und dabei ankündigte, ihn „umzubringen“, und dadurch eine Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB zuzurechnen wäre.
Dagegen wendet sich die auf Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 (§ 433 Abs 1) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Dem Vorbringen der Mängelrüge (der Sache nach nur Z 5 erster Fall) zuwider ist nach der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 419) für alle Urteilsadressaten unzweifelhaft erkennbar, dass (auch) der Wille des Betroffenen, einen von ihm selbst verschiedenen Menschen (nämlich seinen Vater) gefährlich zu bedrohen, in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde (US 2).
Unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Z 5a) ist die vom Schöffengericht miteinbezogene, jedoch anders gewürdigte (US 3) (fallbezogene abstrakt bleibende) Überlegung, der beigezogenen Sachverständigen aus dem Fach der Neurologie und Psychiatrie, es könne „sein“, dass der Betroffene „meint, dass er irgendeinen Geist bedroht“ (ON 20 S 9 verso), nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen diese Urteilsannahme zu wecken.
Indem die Feststellungen zu dem auf die gefährliche Bedrohung eines anderen (Menschen) gerichteten Vorsatz des „Angeklagten“ vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) just diese Konstatierungen übergeht, bringt sie den geltend gemachten (materiellen) Nichtigkeitsgrund nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS Justiz RS0099775).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (ON 22) folgt (§ 285i StPO).
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