Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. Februar 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als weiterer Richter und die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kaltenbrunner als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung sowie der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. September 2014, AZ D 2/14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 28. April 2014, AZ D 2/14, wurde Dr. ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung sowie der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 DSt wurde über ihn die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises verhängt. Weiters wurde der Disziplinarbeschuldigte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.
Mit dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. September 2014 wurden die Kosten des Verfahrens mit 740 Euro bestimmt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags nicht übersteigen (§ 41 Abs 2 DSt). Die Verfahrenskosten sind solcherart mit 2.250 Euro nach oben hin begrenzt.
Die Pauschalierung der Kostenregelung in Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter liegt innerhalb des - zulässigen rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, wenn er sich dafür entscheidet, die Kosten nicht für die einzelnen in Anspruch genommenen Leistungen, sondern mit einem Gesamtbetrag für das gesamte Verfahren zu bestimmen.
Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag zu bemessen. Dabei ist auf die tatsächliche Belastung der im Verfahren tätigen Organe in Bezug auf den die Kostenersatzpflicht auslösenden Schuldspruch zu berücksichtigen.
Nach der Fassung des Einleitungsbeschlusses, Zeugenbekanntgabe, Ausfertigung der Zeugenladungen und einer Verhandlung wurde Dr. ***** mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 28. April 2014 schuldig gesprochen und zum Kostenersatz verpflichtet.
Nachdem der Disziplinarbeschuldigte keine Sorgepflichten aufweist und Angaben zu seinem Einkommen verweigerte, hat der Vorsitzende des Disziplinarrats mit der im konkreten Fall bestimmten Höhe der Verfahrenskosten von 740 Euro das eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung des Verfahrensaufwands und der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Disziplinarbeschuldigten nicht überschritten. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
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